Eigenbesitz und Mobiliarerwerb
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Nach der Grundthese der Arbeit sind die Bestimmungen des BGB für den Besitz (§§ 854ff. BGB) bloß für den Besitzschutz angeordnet. Für Besitzwechsel bzw. Besitzerwerb, wie er für Übereignung, gutgläubigen Erwerb und Aneignung erforderlich ist, kommt es dagegen auf den Eigenbesitz an. Für die Zuordnung als Eigenbesitz ist ausschlaggebend, daß die Sache wie eine eigene in Anspruch genommen wird. Dabei ist es gleichgültig, ob man durch eigenen Sachumgang oder unter Überlassung an vertragliche oder statusabhängige Sachabnehmer die Sachbestimmung beansprucht. Deswegen ist der Tatbestand des Eigenbesitzes von dem für den Besitzschutz maßgeblichen tatsächlichen Gewaltverhältnis wesentlich verschieden; insbesondere entfällt die Gegensätzlichkeit von mittelbarem und unmittelbarem Besitz. Die höheren Besitzfiguren der brevi und longa manu traditio, der sog. Geheißerwerb, das Besitzkonstitut und die Übertragung mittelbaren Besitzes durch Anspruchsabtretung sind vom Tatbestand der räumlichen Beherrschung her nicht sachgerecht zu erfassen. Sie werden als Vorgänge des konsensualen Wechsels im Eigenbesitz systematisch entfaltet. Weil das BGB mit dem Tatbestand des Eigenbesitzes die gemeinrechtliche civilis possessio fortführt, handelt es sich darum, die in der Überlieferung namentlich von Savigny heraus gebildete Besitzlehre „kritisch zu überprüfen und nach Kräften weiterzuführen“. In die Besitzlehre muß vor allem das antizipierte Besitzkonstitut eingefügt werden. Auch die Lehre von der Beendigung des mittelbaren Besitzes durch Untreue des Besitzmittlers ist weiterzuführen.