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Die Vereinbarung der Haftungsbeschränkung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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Nach ganz überwiegender Auffassung kann die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden, indem die Gesellschafter dem Geschäftsführer der Gesellschaft eine nur beschränkte Vollmacht erteilen, die dem Dritten bei Vertragsschluß erkennbar sein muß. Diese Arbeit kommt zu dem Ergebnis, daß die Haftungsbeschränkung ohne einen entsprechenden Konsens grundsätzlich nicht zustande kommt. Dazu werden insbesondere die Vollmachtsregelungen des BGB und die dem Konsensfindungsprozeß dienenden 154, 155 BGB untersucht. Schließlich beschäftigt sich die Arbeit mit dem Fall, in dem die Gesellschaft dem Dritten gegenüber als Handelsgesellschaft auftritt.

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1993

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