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Bezugnahmen - insbesondere pauschale Bezugnahmen - in Tatbeständen und Schriftsätzen im Zivilprozess sowie damit zusammenhängende Fragen

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Bezugnahmen in Tatbeständen (z. B.: «Im übrigen wird auf die Schriftsätze verwiesen») und in Schriftsätzen (z. B.: «Zur Begründung der Berufung wird auf den bisherigen Vortrag Bezug genommen») sind in fast jedem Prozeß von Bedeutung. Unwirksame Bezugnahmen in Tatbeständen können zu Urteilsaufhebungen führen. In fristgebundenen bestimmenden Schriftsätzen können unwirksame Bezugnahmen schwere Folgen haben. Die Arbeit zeigt auf, in welchem Umfang Bezugnahmen wirksam sind und ob und wie unwirksame Bezugnahmen geheilt werden können. Ausführlich werden der erforderliche Umfang eines Tatbestandes sowie die Möglichkeiten der Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) erörtert. Die Arbeit schließt mit einem methodischen Teil zum «Beweglichen System» in der Praxis.

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1994

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