Die Kooperation von Strafrecht und Sozialhilferecht bei der Disziplinierung von Armen mittels Arbeit
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Eine Trennung von einem helfenden Sozialstaat und einem strafenden Rechtsstaat existiert nicht. Strafrecht und Sozialrecht sind auf komplexe Art und Weise miteinander verknüpft und beeinflussen sich wechselseitig. In der Praxis sind unterschiedliche Bezugssysteme möglich: die Kooperation, die Kompensation und die Alternative. In der vorliegenden Arbeit werden die Kooperationszusammenhänge zwischen dem Strafrecht und einem Teilbereich des Sozialrechts - dem Fürsorge- und Sozialhilferecht - am Beispiel des «Arbeitshauses» und der «gemeinnützigen Arbeit» seit der Gründung des Deutschen Reichs 1871 untersucht. In beiden Rechtsgebieten wurde in der Vergangenheit das Arbeitshaus und wird in der Gegenwart die gemeinnützige Arbeit als Disziplinierungsmittel bei Armen eingesetzt.