Die ausservertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaften für rechtmässiges Verhalten ihrer Organe
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Bislang ungeklärt ist die Frage, ob die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaften auch bei rechtmäßigem Verhalten eingreift. Artt. 215 Abs. 2 EGV, 188 Abs. 2 EAGV verweisen dazu auf die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze. Eine Antwort findet sich bei wertender Rechtsvergleichung: Das nationale Staatshaftungsrecht ist darauf zu untersuchen, ob es eine Grundnorm enthält, die den besonderen Anforderungen der Gemeinschaften entspricht. Dabei stößt der Autor auf das Lastengleichheitsprinzip, wonach der Staat rechtmäßige Sonderbelastungen der Bürger auszugleichen hat. Der Grundsatz hält einer Prüfung auf Gemeinschaftskonformität stand. Auf seiner Grundlage wird ein Tatbestand der gemeinschaftlichen Rechtmäßigkeitshaftung entwickelt.