Der Verzicht auf betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse
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In Betriebsvereinbarungen werden häufig Regelungen getroffen, in denen der Betriebsrat auf Teile seiner Mitbestimmungsrechte verzichtet und insoweit den Arbeitgeber zur einseitigen Gestaltung ermächtigt. Grund dafür ist das betriebswirtschaftliche Bedürfnis nach Effizienz und Flexibilität innerbetrieblicher Prozesse. Fraglich ist jedoch, ob und inwieweit der Verzicht ein zulässiges Mittel ist, um diesem Bedürfnis entgegenzukommen. Klärungsbedürftig ist auch, welche Rechtsfolgen ein Verzicht nach sich zieht und ob er eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von 23 BetrVG darstellt. Behandelt wird nicht nur der Verzicht auf Beteiligungsrechte, sondern auch der auf Wahlrechte, Gruppenrechte und Organisationsbefugnisse des Betriebsrats. Ziel der Untersuchung ist es, für die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen an Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsrechts angepaßte Lösungen zu finden.