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Die richterliche Strafzumessung im Einzelfall ist - nach einem häufig zitierten Diktum von Liszts - ein «Griff ins Dunkel». Die vor einiger Zeit dafür vorgeschlagenen Verfahren «rationalisierter» bzw. «mathematisierter» Strafzumessung sind zwar weitgehend auf Ablehnung gestoßen, aber ohne eingehendere Beschäftigung mit deren sozialwissenschaftlichen Voraussetzungen. Diese Arbeit untersucht diese Ansätze auf ihre theoretischen Grundlagen und zeigt, daß eine «formalisierte» Strafzumessung in Form mathematischer Kalküle weder den meßtheoretischen Anforderungen der empirischen Sozialforschung noch den gesetzlichen Grundlagen der Strafzumessung selbst genügen kann.

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1996

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