Zukunftssicherung durch Kodifikation des Umweltrechts
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Grundlage der Kodifikation des Umweltrechts ist das neu in das Grundgesetz aufgenommene Staatsziel Umweltschutz. In Art. 20 a des Grundgesetzes heißt es: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen ... Bei der Wahrnehmung dieser verfassungsrechtlich übertragenen Verantwortung ist der Staat nicht zum Einsatz eines bestimmten rechtlichen Instrumentariums verpflichtet. Er muß aber alle seinem Einfluß unterliegenden Möglichkeiten nutzen, um einen wirksamen und langfristigen Schutz der Umwelt sicherzustellen. Eigenes operatives Handeln des Staates im Einzelfall ist dabei besonders im Bereich der Gefahrenabwehr geboten, d. h., es gibt zur behördlichen Genehmigung umweltbedeutsamer Vorhaben im Grundsatz keine Alternative. In dem Kolloquium wurde der Frage nachgegangen, ob überhaupt ein Umweltschutzgesetz gebraucht wird oder ob es ausreicht, die geltenden Umweltfachgesetze additiv in einem einzigen Gesetz zusammenzufassen.