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Direkte Demokratie in der innerparteilichen Willensbildung

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Der Bundesgesetzgeber hat im Parteien- und Bundeswahlgesetz das innerparteiliche Demokratiegebot (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) einfach-gesetzlich ausgestaltet. Das parteiengesetzlich geregelte Modell der «allgemeinen» innerparteilichen Willensbildung ist durch das Handeln von Parteiorganen geprägt. Die Nominierung von Wahlbewerbern der Parteien erfolgt nach dem Versammlungsprinzip. Vor dem Hintergrund neuerer plebiszitärer Entwicklungen in der innerparteilichen Willensbildung wird die Position des Grundgesetzes zur direkt-demokratischen Form der Willensbildung in den Parteien ermittelt. Darüber hinaus werden die «plebiszitären Spielräume» der Parteien im Rahmen des geltenden Rechts untersucht sowie die verfassungsrechtlich notwendigen und verfassungspolitisch erforderlichen Änderungen des Parteien- und Bundeswahlgesetzes erörtert.

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1998

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