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Die stillschweigende Rechtswahl im Prozeß im System der subjektiven Anknüpfungen im deutschen internationalen Privatrecht

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Auf den meisten Gebieten des deutschen Internationalen Privatrechts ist die Rechtswahl als Gestaltungsmittel entweder richterrechtlich akzeptiert, gesetzlich normiert oder zur Zeit Gegenstand gesetzgeberischer Aktivitäten. Nicht immer ist in der rechtsgeschäftlichen Praxis klar, ob sich auch die Parteien der Möglichkeit, das auf ihr Rechtsverhältnis anzuwendende Recht wählen zu können, bewußt sind. Insbesondere der Richter ist mit dieser Frage konfrontiert. Dabei liegt es für ihn nahe, zu einer Anwendung der lex fori zu kommen, wenn ihm die Parteien hierfür einen Anhaltspunkt geben. Die Rechtswahl ist aber unabhängig davon, ob sie vor, während oder nach dem Prozeß erfolgt, ein ein- oder zweiseitiges Rechtsgeschäft. Daher kann nur das Vorliegen bestimmter Indizien die Annahme einer oder zweier korrespondierender Willenserklärungen im Hinblick auf eine Rechtswahl rechtfertigen. Die Arbeit versucht zu klären, auf welchen Rechtsgebieten und unter welchen Umständen der Richter eine stillschweigende Rechtswahl, insbesondere zugunsten der lex fori, annehmen darf.

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1998

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