Die Verteilung der Folgerechte nach der Zession und nach der Übertragung der Anwartschaft
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Betrachtet man die praktische Bedeutung der Forderungsabtretung, so erstaunt, welches «Schattendasein» ein Problempunkt führt, der für den Zessionar in seiner Eigenschaft als Forderungsinhaber existentielle Bedeutung hat: Die Verfügungsmacht der Zessionsparteien in bezug auf den Vertrag, dem die abgetretene Forderung entstammt, und in bezug auf den zedierten Leistungsanspruch. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Zedent und Zessionar, das hauptsächlich Folge von Gestaltungsrechten ist, ist durch eine funktionsorientierte Zuweisung der Gestaltungsrechte und weiterer «Folgerechte» aufzulösen. Die Lösung dieses Interessenkonfliktes der Zessionsparteien kann auch für die Fälle der Übertragung solcher Anwartschaften nutzbar gemacht werden, die mit einem Kausalverhältnis verknüpft sind.