Die rückwirkende Tätigkeitsvergütung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers im Zivil-, GmbH- und Steuerrecht
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Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hat kraft seiner Stimmrechtsmacht nicht nur die Möglichkeit, seine Vergütung für die Zukunft zu bestimmen, sondern auch - rückwirkend - für die Vergangenheit festzusetzen oder zu erhöhen. Zur Abgrenzung von mißbräuchlicher Gewinnabsaugung und berechtigter Anpassung werden zunächst zivilrechtliche Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse untersucht. Im gesellschaftsrechtlichen Teil geht es vor allem um die Rückzahlung der rückwirkenden Vergütung wegen Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des GmbH-Gesetzes. Der steuerrechtliche Hauptteil der Arbeit unterzieht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum sog. Rückwirkungs- oder Nachzahlungsverbot einer kritischen Überprüfung und entwickelt sodann einen neuen Ansatz unter Heranziehung des Üblichkeitskriteriums. Dies führt zu einer erheblichen Ausweitung von steuerrechtlich zulässigen Rückwirkungsvereinbarungen.