Eigentum an Naturgütern
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Inwieweit Art. 14 GG die Eigentümer von Naturgütern vor umweltrechtlichen Eigentumsbeschränkungen schützt, ist Gegenstand zahlreicher Untersuchungen. Wenig Beachtung erfuhr demgegenüber bislang die (Vor-)Frage nach den genauen Angriffspunkten des Umweltrechts innerhalb der Struktur des verfassungsrechtlichen Eigentumstatbestandes. Daß insoweit Klärungsbedarf besteht, zeigt sich an widersprüchlichen Interpretationen, etwa in den Bereichen des Wasserschutzes, des Schutzes von Arten und Biotopen sowie des Schutzes des Naturhaushalts. Während umweltrechtliche Regelungen nach einigen Auslegungen Handlungsbefugnisse der Grundeigentümer beschneiden, treffen sie nach anderen Auslegungen eigentumsrechtliche Bestimmungen über die jeweiligen Schutzgüter selbst. Hanno Kube geht dieser letzteren »naturgutzentrierten« Interpretation nach und konkretisiert sie unter vergleichender Zugrundelegung eines Rechtsinstituts aus dem amerikanischen Umweltrecht, der Public Trust Doctrine. Es offenbart sich, daß der Gesetzgeber - vor dem Hintergrund einer klaren Unterscheidung zwischen einer Gegenstandsebene und einer Befugnisebene des Eigentumstatbestandes - die Eigentumsordnung mitunter dadurch ausgestaltet, daß er den Bereich der Eigentumsgegenständlichkeit »von außen her« durch die Bestimmung unverfügbarer Naturgüter definiert. Eigentumsrechtliche Unverfügbarkeit erscheint somit als komplementärer eigentumsrechtlicher Status zur Eigentumsgegenständlichkeit. Aufgezeigt werden im folgenden Einzelfälle legislativer Bestimmungen der eigentumsrechtlichen Unverfügbarkeit von Naturgütern. Gefragt wird weiter nach allgemeinen Kriterien zur Feststellung legislativ gesetzter Unverfügbarkeiten, nach ihrer Vereinbarkeit mit Art. 14 GG und nach dem Verhältnis zum Recht der öffentlichen Sachen. Ob dem eigentumsausgestaltenden Gesetzgeber seinerseits eine Unverfügbarkeit von Naturgütern vorgegeben ist, wird im zweiten Teil der Arbeit untersucht. In Betracht genommen werden eine mögliche verfassungsr