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Die Begrenzung der Grundrechte durch objektives Verfassungsrecht

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Zur Begrenzung von Grundrechten durch objektives Verfassungsrecht hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich Stellung bezogen. In seinem Beschluss vom 26. Mai 1970, in jenem Verfahren ging es um Verfassungsbeschwerden von Soldaten gegen Disziplinarverfügungen, stellte es fest, dass nur kollidierende Grundrechte und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte imstande seien, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen. Dies geschehe mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung. Dabei auftretende Konflikte ließen sich nur lösen, indem ermittelt werde, welche Verfassungsbestimmung für die konkret zu entscheidende Frage das höhere Gewicht hat. Die schwächere Norm dürfe nur soweit zurückgedrängt werden, wie das logisch und systematisch zwingend erscheint. In dieser Untersuchung kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass die Begrenzung von Grundrechten durch objektives Verfassungsrecht regelmäßig eine formell-gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erfordert - unabhängig davon, ob es sich um ein Grundrecht mit einfachem, qualifiziertem oder ohne Gesetzesvorbehalt handelt. Eine Ausnahme besteht nur dort, wo das Grundgesetz ausdrücklich eine Primärkompetenz der Exekutive oder der Judikative begründet. Der Inhalt dieses Gesetzes muss Ausdruck einer verhältnismäßigen Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter sein, und es muss eine die konkreten Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Anwendung zulassen. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG gilt auch für nachkonstitutionelle Gesetze, die zwecks Wahrung eines objektiven Verfassungsgutes entweder unmittelbar in ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht eingreifen oder die Verwaltung bzw. die Rechtsprechung zu einem solchen Eingriff ermächtigen.

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1999

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