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Anspruch und Ausgleich

Theorie einer Vorteils- und Nachteilsausgleichung im Schuldrecht

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An verschiedenen Stellen begegnen uns Mechanismen der Vorteils- und Nachteilsausgleichung, deren Konturen bei genauerer Betrachtung verschwommen erscheinen. Ist die compensatio lucri cum damno wirklich ein eigenständiges Rechtsinstitut oder Teil der Schadensberechnung? Kann man bei § 818 III BGB von einer Nachteilsausgleichung sprechen, oder fehlt es an einer Bereicherung? Auch das Problem der Beachtlichkeit von Reserveursachen könnte ein Aspekt der Vorteilsausgleichung sein. Geht es im gesamten Schuldrecht nicht letztlich um den Ausgleich von Zuviel und Zuwenig, sodass Vorteils- und Nachteilsausgleichung nicht isolierbare Phänomene sind? Christiane Wendehorst definiert auf Basis ihres 'Allokatorischen Modells' einen spezifischen Vorteils- und Nachteilsbegriff und postuliert, dass den Entwicklungen des Schuldrechts, die auf den Ausgleich dieser Vorteile und Nachteile abzielen, ein allgemeines Rechtsprinzip zugrunde liegt. Dieses 'Statikprinzip' kann als privatrechtliches Korrelat zum verfassungsrechtlichen Übermaßverbot verstanden werden und zeigt Parallelen zum Formalprinzip der aristotelischen iustitia correctiva. Beispiele für dieses Rechtsprinzip sind die klassische Vorteilsausgleichung, die Saldotheorie, der Verlustausgleich zugunsten des redlichen Kondiktionsschuldners, die Erstattung von Begleitschäden eines Geschäftsführers sowie die Haftung auf den Verletzergewinn im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht.

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Anspruch und Ausgleich, Christiane Wendehorst

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Rok vydání
1999
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