Verfassungswerte als Schranken vorbehaltloser Freiheitsgrundrechte
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Die Problematik der Schranken vorbehaltloser Grundrechte zählt zu den klassischen Themen der Grundrechtsdogmatik. Spätestens seit der Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt die auch in der Literatur nahezu ausnahmslos anerkannte Formel, daß sowohl kollidierende Grundrechte Dritter als auch andere mit Verfassungsrang ausgestattete Werte in der Lage seien, vorbehaltlose Grundrechte zu beschränken. Diese weitgehend nur in Einzelaspekten hinterfragte Schrankenkonzeption überzeugt nicht. Die Stringenz des Art. 1 Abs. 3 GG und die Aktualität der Grundrechte schließen es aus, daß Verfassungswerte als Grundrechtsbindungsnormen fungieren. Aus der Sicht der Verfassungsrechtsordnung als einer Gegenseitigkeitsordnung, in der die Freiheit des einen auf die Freiheit des anderen trifft, ist einzig die Begrenzung durch kollidierende Grundrechte im Sinne eines Gegenseitigkeitsvorbehalts zulässig.