Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht
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Im Gegensatz zum Bürgerlichen Recht mit dem BGB ist das Allgemeine Verwaltungsrecht nur unsystematisch und unvollständig geregelt. In Rechtsprechung und Lehre wird daher immer wieder für Einzelfragen, aber auch bei allgemeinen Rechtsinstituten (z. B. den Minderjährigenschutz) auf das BGB zurückgegriffen. Wegen der unterschiedlichen Aufgabenstellung des BGB, das die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander regelt, und des Verwaltungsrechts, das das Verhältnis von Staat und Bürger betrifft, sind solche Übernahmen aber problematisch. Heinrich de Wall erörtert die historischen Voraussetzungen, die methodischen Grundlagen und die verfassungsrechtlichen Schranken der privatrechtlichen Vorschriften im Verwaltungsrecht. Am Beispiel der zentralen Vorschriften des Allgemeinen Teils und des Allgemeinen Schuldrechts des BGB stellt er die Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung dieser Vorschriften dar. Dabei zeigt er, daß die Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht aus einer Gleichsetzung abstrakter Kategorien - wie etwa verwaltungsrechtlicher und privatrechtlicher 'Willenserklärungen' oder 'Schuldverhältnisse' - gefolgert werden kann, sondern jede konkrete Einzelregelung und jeder Einzelfall analysiert werden muß.