Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet
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Das Internet kann wie alle Kommunikationsmittel auch als Medium für Straftaten und für Störungen der öffentlichen Sicherheit mißbraucht werden. Während die Geltung der materiellrechtlichen Schranken auch für das Internet nicht grundsätzlich in Frage steht, stößt die Durchsetzung dieser Schranken auf technische und rechtliche Probleme. Der Autor lotet die Leistungsfähigkeit des deutschen Rechts für ihre Bewältigung aus. Zum einen stellt er das Arsenal behördlicher Ermittlungen im Internet vor, darunter die polizeilichen „Patrouillen“ im Internet, das heimliche Auslesen von Daten über das Netz nach Art eines staatlichen „Hacker-Angriffs“, sowie die Überwachung der Telekommunikation im Internet. Zum anderen prüft er behördliche Unterbindungsmaßnahmen, insbesondere die Anordnung, ein gefahrenträchtiges Angebot vor Bereitstellung zu überprüfen, ein störendes Angebot zu beseitigen oder seine Übermittlung zu sperren. Für diese und weitere Maßnahmen werden sowohl die technischen als auch die rechtlichen Bedingungen erörtert. Das Gefahrenabwehr- und Strafprozeßrecht, das Zensurverbot, das Fernmeldegeheimnis, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ebenso wie das Telekommunikationsrecht und das Recht der Informations- und Kommunikationsdienste (Teledienstegesetz und Mediendienste-Staatsvertrag) werden spezifisch auf die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet bezogen. Da angesichts des grenzenlosen Internets zunehmend das grenzüberschreitende Tätigwerden nationaler Behörden gefordert ist, werden auch seine völkerrechtlichen Schranken und die Möglichkeiten internationaler Amts- und Rechtshilfe geklärt. Die Ergebnisse zeigen, daß weniger die rechtlichen Befugnisse als die technischen Mittel lückenhaft sind. Sie sollen aber dabei helfen, die Restchancen staatlicher Aufgabenerfüllung im Internet beherzt wahrzunehmen.