Das Asylgrundrecht und die türkisch-kurdische Zuwanderung
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Art. 16a Abs. 1 GG gewährt dem einzelnen innerstaatlich ein subjektives Recht auf Asyl bei politischer Verfolgung und geht damit zulässigerweise über das Völkerrecht hinaus. Deutschland besitzt damit eine der umfassendsten und großzügigsten Asylgesetzgebungen Europas. Das Grundrecht auf Asyl steht jedem politisch Verfolgten zu, also auch Feinden unserer Verfassungsordnung. Heute stellt illegale Einwanderung jeder Art eine Gefährdung der inneren Sicherheit dar. Hierzu zählt auch die unberechtigte Inanspruchnahme der asylverfahrensmäßigen Aufenthaltsgewährleistung. Die kurdische Frage ist zu kompliziert, um mit einfachen Lösungen beantwortet zu werden. Der türkische Staat muß seine Kurdenpolitik auf eine neue Grundlage stellen. Nach dem Selbstverständnis der neuen Türkei müssen die Kurden türkifiziert werden. Gegen diese Politik hat es immer wieder Aufstände unter den Kurden gegeben, die zum Teil blutig niedergeschlagen wurden. Die Zuwanderung der Kurden aus der Türkei nach Deutschland kann nur dann gestoppt werden, wenn in der Türkei die Menschenrechtsfrage gelöst wird. Helfen kann nur eine sofortige weitere Demokratisierung und die Abschaffung der Folter sowie anderer Menschenrechtsverletzungen in der Türkei.