Friedrich Carl von Savignys Lehre von der Stellvertretung
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Friedrich Carl von Savigny stand in der Diskussion um die Zulässigkeit und Konstruktion der unmittelbaren rechtsgeschäftlichen Stellvertretung in Widerspruch zu allen Zeitgenossen, und zwar gestützt auf eine einzige Digestenstelle. Zugleich entwickelt er mit seiner später als Geschäftsherrntheorie bezeichneten Konstruktion auf der Basis der römischen Quellen zum nuntius einen immer noch beachteten Erklärungsansatz zur inneren Struktur der direkten Vertretung. Savignys Beschäftigung mit seiner Kardinalquelle kommt, wie an den zahlreichen Bearbeitungsschichten seiner Manuskripte zu erkennen ist, einem jahrzehntelangen Kampf gleich. Er lehnt zunächst die direkte Stellvertretung in Übereinstimmung mit der romanistischen Doktrin seiner Zeit ab, kommt dann aber zum konträren Ergebnis. Dieses eine Fragment ist für ihn Quellengebäude mit historischer und systematischer Dimension, seine den römischen Quellen abgerungene Stellvertretungslehre Teil eines »unveränderlichen Rechts« und daher der Schlußstein im Gesamtbau der Rechtsgeschäftslehre. Die Formulierung seiner Lehre von der Stellvertretung auf Grundlage der römischen Quellen, zu deren aus seiner Sicht richtigem Verständnis er selbst mehr als ein Jahrzehnt gebraucht hatte, bestärkt ihn bereits im Vorfeld zu seinem berühmten Werk Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft in der Annahme, daß einer neuzuschaffenden Kodifikation notwendigerweise eine geistige Durchdringung des in den römischen Quellen gegebenen Rechtsstoffes vorausgehen müsse. Dabei wird deutlich, daß der Beruf für Savigny keineswegs, wie häufig angenommen, Gelegenheitsarbeit, sondern bewußt akzentuiertes Grundsatzdokument war. Franz Josef Hölzl ist es gelungen, Savignys Erkenntnis- und Schaffensprozeß lebendig werden zu lassen, seinen Sinneswandel aufzudecken und zu erklären. Hölzls akribische Untersuchungen basieren nicht nur auf Savignys immer wieder analysierten Druckschriften, sondern in hohem Maße auf Savignys eigenen, bisher nicht untersuchten Manuskripten sowie Vorlesungsnachschriften von fremder Hand. Das Werk eröffnet dadurch überraschende Einblicke in die juristische Werkstatt des Begründers der Historischen Rechtsschule.