Personalvertretungsrecht und Demokratieprinzip
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Die Arbeitswelt der in der öffentlichen Verwaltung beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Die Verwaltung der Zukunft, und hier sind sich die Vertreter aller politischen Parteien zumindest im Grundsatz weitgehend einig, soll einem modernen, kostengünstigen und zugleich effektiven Dienstleistungsunternehmen ähneln. Während die Bürgerinnen und Bürger diese Entwicklung in der Erwartung besserer Serviceleistungen und geringerer Finanzierungslast begrüßen, steht ein Teil der öffentlich Beschäftigten ihr skeptisch gegenüber. Verständlicherweise lösen Schlagworte wie „Privatisierung“, „Einstellungsstop“ und „Schlanker Staat“ Angst und Sorge um den Arbeitsplatz aus. Mit Hilfe ihrer Interessenvertreter in den Personalräten versuchen die Mitarbeiter im öffentlichen Dienst Einfluß auf die Organisation und Struktur der Verwaltung zu nehmen. Anders als im Mitbestimmungsrecht der Privatwirtschaft geht es im öffentlichen Dienst jedoch nicht nur um den Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, vielmehr müssen auch und gerade die Interessen der Allgemeinheit bei allen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen bedacht werden. In diesem Zusammenhang stellt sich aber die Frage, ob ein einzelnes Interessenorgan, welches nur die Belange einer bestimmten Gruppe vertritt, über allgemeinpolitisch bedeutsame Entscheidungen befinden darf, bzw. dazu berechtigt ist, derartige Entscheidungen durch Einlegung eines Vetospruchs deutlich zu verzögern. Ist der Personalrat beispielsweise legitimiert und befugt, über ein Privatisierungsprojekt, die Zusammenlegung oder Auflösung von Dienststellen, die Einstellung, Kündigung oder Versetzung von Mitarbeitern zu entscheiden, oder müssen solche Entscheidungen nicht allein den durch die allgemeine Wahlentscheidung der Bürgerinnen und Bürger demokratisch legitimierten Amtsträgern anheim bleiben? Inwieweit darf die Entscheidungsgewalt der zuletzt genannten unter dem Gesichtspunkt des Arbeitnehmerschutzes eingeschränkt werden? Diesen Fragestellungen geht der Autor nach, wobei versucht wird, Lösungsansätze zu erarbeiten, welche die Interessen der Allgemeinheit und diejenigen der öffentlich Beschäftigten zu einem vernünftigen Ausgleich bringen.