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Das Verhältnis von Tatbestand und Rechtswidrigkeit aus rechtstheoretischer Sicht

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Die Lösung des Problems um das Verhältnis von Tatbestand und Rechtswidrigkeit im Strafrecht wurde in den letzten Jahrzehnten von der Irrtumsdogmatik dominiert. Dabei spielt diese Frage durchaus auch für andere dogmatische Probleme eine Rolle. So wurde die Bestrafung der Mauerschützen nach dem Totschlagstatbestand nicht als Verstoß gegen Art. 103 II GG angesehen, weil die Rechtfertigung nach dem DDR-Grenzgesetz wegen der restriktiven Ausreisepraxis im Widerspruch zu elementaren Menschenrechten stände. Darf der Totschlagstatbestand aber überhaupt isoliert, ohne Berücksichtigung der Rechtfertigungsgründe, angewandt werden, oder stehen Tatbestand und Rechtswidrigkeit in untrennbarem Zusammenhang? Auch die Entscheidung des BVerfG zum Schwangerschaftsabbruch, nach der ein Rechtfertigungsgrund unzulässig, ein Tatbestandsausschluß allerdings zulässig sei, läßt sich nur mit der Trennung von Tatbestand und Rechtswidrigkeit begründen. Eine rechtstheoretische Lösung des Problems geht vom Inhalt der Strafrechtsnorm aus. Versteht man mit Kelsen die Strafrechtsnorm als Sanktionsnorm, so ist ein Verhalten nur dann verboten, wenn es sanktionsbewehrt ist. Jede strafrechtliche Sanktion setzt aber die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraus. Der Straftatbestand hat damit keine eigenständige Funktion, für die Begründung des strafrechtlichen Verbots stehen Tatbestand und Rechtswidrigkeit in untrennbarem Zusammenhang. Christian Schmid untersucht das Verhältnis von Tatbestand und Rechtswidrigkeit anhand normtheoretischer und logischer Methoden und weist die Konsequenzen für die damit zusammenhängenden dogmatischen Probleme auf.

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