Die Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben der Kreise
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Nur für scheinbaren Frieden im kreisangehörigen Raum hatte die Rastede-Entscheidung des BVerfG im Jahre 1988 gesorgt: noch im gleichen Jahr gingen bereits Gemeinden gegen Kreisumlagescheide „ihrer“ Kreise vor mit der Begründung, die Kreise dürften Ausgaben für Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben nicht mehr ansetzen, da diese nach der Rastede-Entscheidung nicht mehr zulässig seien. Hatte es die Rastede-Entscheidung des BVerfG einerseits geschafft, in vielen strittigen Punkten für Klarheit zu sorgen, so war sie andererseits zugleich Auslöser für die nun bundesweit folgenden sogenannten Kreisumlageprozesse. Seither sorgen diese Selbstverwaltungsaufgaben, die das Herzstück kreiskommunaler Selbstverwaltung ausmachen, für zahllose Probleme in der Praxis der Gemeinden und Kreise. Alexander Beutling, Rechtsanwalt in der auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Kölner Kanzlei Lenz und Johlen, stellt in seiner Untersuchung zunächst mit zahlreichen Beispielen die Aufgaben der Gemeinden und Kreise sowie die Finanzierung der Kreisaufgaben und die Grenzen der Kreisumlageerhebung dar. Im folgenden Abschnitt werden die Garantien der kommunalen Selbstverwaltung im Verfassungsrecht der Länder und des Bundes gründlich analysiert, die Rastede-Entscheidung steht hierbei naturgemäß im Mittelpunkt. Auf der Grundlage dieser Ausführungen unterzieht Beutling die Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben der Kreise differenzierend nach den einzelnen landesgesetzlichen Regelungen einer eingehenden Kritik. Der Verfasser trägt alle nur denkbaren Aspekte zusammen, die von Relevanz sein können. Die in Praxis und Wissenschaft umstrittenen Fragen werden aufgeworfen und beantwortet. Im letzten Abschnitt der gut lesbaren, aber auch wissenschaftlich soliden Untersuchung hat der Verfasser schließlich unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung Aufgaben nach Themenkomplexen (Wirtschaftsförderung, Kultur, Sportförderung....) zusammengestellt, die sich potentiell als kreisfremd erweisen können. So bewährt sich der praktische Zugriff dieses Buches, das mit Gewinn gelesen werden kann, sowohl bei der (kreislichen) Festsetzung als auch der (gemeindlichen) Überprüfung der Kreisumlage.