Einrichtungsgarantien
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Die Lehre von den Einrichtungsgarantien entstand zur Zeit der Weimarer Republik. Die von ihr umfaßten Kategorien Rechtsinstitutsgarantie und institutionelle Garantie finden aber auch heute noch vielfach Verwendung, ohne daß allerdings Klarheit über Inhalt und Funktion, Gemeinsamkeiten und Trennendes oder auch nur über den Anwendungsbereich dieser beiden Kategorien bestünde. Ute Mager weist nach, daß die Lehre von den Einrichtungsgarantien schon zur Zeit der Weimarer Republik bei dem gleichbleibenden Ziel, den Vorrang der Verfassung vor dem einfachen Recht zu begründen, über eine erhebliche, in je unterschiedlichem Vorverständnis gründende Variationsbreite verfügte. Zur Vertiefung des Verständnisses geht die Autorin den ideengeschichtlichen Wurzeln der Lehre nach, die in Grundannahmen der Historischen Rechtsschule über Entstehung und Wesen des Rechts zu finden sind. Sie analysiert ausführlich die heutige Begriffsverwendung und verfolgt Rezeption und Wandel der Kategorie unter dem gegenüber der Weimarer Reichsverfassung in seiner Verbindlichkeit wesentlich gestärkten Grundgesetz. Hieran schließt die Systembildung an, wobei als heutige Funktion von Einrichtungsgarantien der Schutz von Autonomie im Sinne selbstbestimmter Gestaltung von privaten Rechtsverhältnissen bzw. staatsferner Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben ermittelt wird. Schließlich legt Ute Mager die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Anwendungsbereich und den Schutzgehalt der Kategorie „Einrichtungsgarantie“ dar.