Zensurbehütete Demokratie
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Auf den ersten Blick scheint Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes ohne große Probleme und verhältnismäßig eindeutig zu sein. Der Satz »Eine Zensur findet nicht statt« wird von Rechtsprechung und Lehre gemeinhin als Ausdruck eines absolut und kategorisch wirkenden Verbotes der Zensur verstanden. Vor allem neue technisch-ökonomische Entwicklungen der Medienlandschaft, das dringlicher werdende Problem politischer – »Auschwitz-Lüge« – und krimineller – »Kinderpornographie« – Kommunikation sowie ein Blick in die Rechtsgeschichte des Instituts »Zensur«, der ebenso wie das Studium der Materialien der Verfassungsbestimmungen des Zensurverbotes zeigt, dass sich die herrschende Auffassung nicht auf diese Materialien stützen kann, legen es jedoch nahe, die Frage des Zensurverbotes im Rahmen der grundrechtlich vorgegebenen Kommunikationsverfassung neu zu stellen und eine Neubestimmung der durch das Spannungsfeld »Äußerungsfreiheit – Persönlichkeitsrechte – Menschenwürde – Demokratie« gekennzeichneten verfassungsrechtlichen Eingriffskautel vorzunehmen. Die Untersuchung ist eine Darstellung der Methodenlehre der Verfassungsinterpretation, exemplifiziert an der Auslegung des Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 GG, oder eine Auslegung des Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 GG im Lichte der gegenwärtigen Lehren der Verfassungsinterpretation, die losgelöst vom Begriff der Zensur den Verbotsgehalt der Verfassungsbestimmung erarbeitet.