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Die Bindung des Bußgeldverfahrens an das Strafverfahrensrecht

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Die Praxis neigt trotz der in § 46 Abs. 1 OWiG lediglich »sinngemäß« gebotenen Anwendung des Strafverfahrensrechts dazu, dessen Wertungen ohne wesentliche Änderung in das Bußgeldverfahren zu übernehmen. Der Verfasser entwickelt ein Denkmodell der sinngemäßen Geltung und erläutert dies anhand der Aussagefreiheit des Betroffenen. Danach ist ein Schweigerecht des Betroffenen nicht grundsätzlich zwingend, auch kann die Absicherung gegen Belehrungsverstöße weniger streng ausfallen. Die Untersuchung zeigt dem mit Bußgeldverfahren befassten Praktiker auf, welche Möglichkeiten ein präzisiertes Verständnis der sinngemäßen Geltung für die effizientere Behandlung des Massenphänomens Ordnungswidrigkeit insgesamt birgt.

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2003, měkká

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