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Nach der traditionellen Auffassung wird der Schuldbeitritt als eine Mitverpflichtungsform mit gesamtschuldnerischem Charakter betrachtet, die sich durch die Anwendung der §§ 421 ff. BGB von der Bürgschaft unterscheidet. Diese Einordnung wird jedoch durch die Kreditpraxis in Frage gestellt, da Bürgschaft und Schuldbeitritt funktional austauschbar sind. Der Verfasser unterscheidet zwischen „Schuldbeitritt zu Übernahmezwecken“ und „Schuldbeitritt zu Sicherungszwecken“ und kommt zu dem Schluss, dass die herrschende Meinung für den ersten Fall zutrifft, während der zweite einer Neubewertung bedarf. Insbesondere sind die Vorschriften des Bürgschaftsrechts, die nicht die Akzessorietät betreffen, auch auf den Sicherungsbeitritt anwendbar. Dies bedeutet, dass der Sicherungsbeitritt dem Schriftformerfordernis des § 766 BGB unterliegt und eine Gleichbehandlung mit der Bürgschaft im Hinblick auf die verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften der §§ 491 ff. BGB sowie den ergänzenden Regeln der §§ 774 Abs. 2, 775-777 BGB sachlich geboten ist. Zudem führt die bisherige Anwendung der §§ 421 ff. BGB auf Sicherungsgeschäfte zu unangemessenen Ergebnissen. Die Arbeit schließt mit einem methodisch abgesicherten Plädoyer für eine weitgehende Auslegung solcher Mithaftungserklärungen als Bürgschaftsverpflichtungen.
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Der Schuldbeitritt zwischen Gesamtschuld und Akzessorietät, Jan Schürnbrand
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