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Erweiterte Bürgerbeteiligung bei Großprojekten in Baden-Württemberg

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Die Verwaltungsvorschrift Bürgerbeteiligung und der „Leitfaden für eine neue Planungskultur“ stehen im Kontext einer breiten Diskussion, die durch die Einfügung eines neuen, die „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ betreffenden Absatz 3 in das Verwaltungsverfahrensgesetz eine gesetzgeberische Reaktion gezeitigt hat. Die Vorschrift lautet: „1Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). 2Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. 3Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. 4Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. 5Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. 6Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“ Ein in der neueren Diskussion als essentiell für die Ausgestaltung von Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung angesehenes Element ist der Beginn der Beteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem die wesentlichen Entscheidungen, insbesondere solche über die Auswahl zwischen mehreren Verwirklichungsvarianten, noch nicht getroffen worden sind. Eine Bürgerbeteiligung, die erst einsetzt, wenn die zentralen Eckpunkte des Projekts bereits unverrückbar feststehen, führt zu Frustrationen und Dysfunktionalitäten. Darüber hinaus liegt „eine Beteiligung der Öffentlichkeit zu einem sehr frühen Zeit-punkt – noch vor dem Beginn eines Genehmigungsverfahrens – regelmäßig im wohl-verstandenen eigenen Interesse eines jeden Vorhabenträgers. [...] Konflikte um die Grundkonzeption von Vorhaben lassen sich am besten in einem Stadium der Planung austragen, in dem ein Vorhaben noch gestaltet werden kann und eine sachliche Diskussion nicht durch verhärtete Fronten erschwert wird.“ Gemessen an diesen Anforderungen kommt der Erörterungstermin in Verfahren der Zulassung von Großvorhaben, z. B. nach § 73 VI VwVfG, „zu spät“. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Vor-haben, bei denen bislang keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen war, die sich gleichwohl als konfliktbehaftet erwiesen haben.

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