Religionsverschiedenheit als Ehehindernis
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Das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit entsteht bei Eheschließungen zwischen Katholiken und Ungetauften, die entweder einer anderen oder keiner Religion angehören. Weil die Zahl solcher Eheschließungen zunimmt, gewinnt dieses Ehehindernis zunehmend an Bedeutung. Die kirchenrechtliche Praxis in der Phase der Ehevorbereitung und die pastorale Begleitung religionsverschiedener Ehen bedürfen einer ganz besonderen Aufmerksamkeit. Die vorliegende Arbeit zeigt die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Ehehindernisses Disparitas Cultus seit den Anfängen des Christentums bis zur heutigen kirchenrechtlichen Normierung auf. Dabei wird auch diskutiert, inwieweit die geltende kirchliche Gesetzgebung den theologischen Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils über das Verhältnis der katholischen Kirche zu den anderen Religionen gerecht wird. Obwohl im CIC/1983 beide unter der Überschrift »Mischehen« normiert werden, müssen die religionsverschiedenen Ehen von den konfessionsverschiedenen Ehen klar unterschieden werden. Zum Wohl der Ehepartner und deren Familien, aber auch zum Wohl der Kirche erfordern beide Fälle eine differenzierte Ehevorbereitung und pastorale Ehebegleitung. Das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit entsteht bei Eheschließungen zwischen Katholiken und Ungetauften, die entweder einer anderen oder keiner Religion angehören. Weil die Zahl solcher Eheschließungen auch in Deutschland zunimmt, gewinnt dieses Ehehindernis zunehmend an Bedeutung.