Vertraulichkeit im Patentverletzungsprozess: Das Düsseldorfer Verfahren
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Kapitel B, Überblick über das Düsseldorfer Verfahren: Wenn ein Anspruchsberechtigter, beispielsweise ein Patentinhaber, die Vermutung hat, dass sein Patent verletzt wird, so kann er sich mit dem Problem konfrontiert sehen, dass wesentliche Beweise für die vermutete Patentverletzung, wie etwa eine das Patent verletzende Herstellungsvorrichtung, sich im Gewahrsam des potentiellen Verletzers befindet. Für die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche wegen Patentverletzung ist in einem solchen Falle eine Besichtigung der Vorrichtung beim potentiellen Verletzer erforderlich, um notwendige Beweismittel zu sichern und dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Der Besichtigungsanspruch kann zwar grundsätzlich in einem Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden, aber dies ist mit zeitlichem Aufwand verbunden, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der potentielle Verletzer diese Zeit zu Maßnahmen der Beweisvereitelung nutzt, z.B. durch eine Veränderung der zu besichtigenden Vorrichtung. Daher hat der Patentinhaber ein Interesse an der Durchführung der Besichtigung, ohne dass der potentielle Verletzer vorab von der Besichtigung erfährt. Angesichts des mit einer Besichtigung notwendigerweise verbundenen, nicht unerheblichen Eingriffs in die geschützte Sphäre des potentiellen Verletzers besteht aber die Gefahr, dass im Zuge der Besichtigung Tatsachen bekannt werden, an deren Geheimhaltung der potentielle Verletzer ein berechtigte Interesse hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich durch die Besichtigung herausstellt, dass eine Patentverletzung nicht vorliegt. Vor dem Hintergrund dieses Spannungsfeldes aus dem berechtigten Beweissicherungsinteresse des Patentinhabers und dem Geheimhaltungsinteresse des potentiellen Verletzers hat das LG Düsseldorf das sog. Düsseldorfer Verfahren entwickelt. Dieses Verfahren gliedert sich in zwei Phasen, wobei die zweite Phase nach der Erstellung des auf den Ergebnissen der Besichtigung beruhenden Gutachtens beginnt. Im Ergebnis wird die Beweissicherung (Besichtigung) von der Bekanntgabe der Feststellungen (Besichtigungsergebnis) an den Berechtigten verfahrenstechnisch entkoppelt. .