Knihobot

Hans Michael Wolffgang

    9. červenec 1953
    Übungen zum öffentlichen Recht und Europarecht
    Nanoskopie mit fokussiertem Licht
    Interkommunales Zusammenwirken durch Einbeziehung kreisangehöriger Gemeinden in den Vollzug von Kreisaufgaben
    Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996
    Polizeirecht und allgemeines Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen
    Management mit Zollpräferenzen
    • Am 1. Januar 1996 tritt das Jahressteuergesetz 1996 in Kraft. Schon vor diesem Termin wurde das bereits verabschiedete Gesetz wieder geändert, und zwar durch das Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung sowie durch das Jahressteuerergänzungsgesetz. Die RWS-Dokumentation enthält die wichtigen Arbeitshilfen, die dem Praktiker den Umgang mit den Neuregelungen ermöglichen: Ausführliche Einleitung, verbindliche Gesetzesfassungen (bereinigtes EStG in der Fassung des JStErgG), zu jeder Vorschrift kommentarartig zugeordnet die jeweiligen Materialien, aktuelles Literaturverzeichnis. Die verschiedenen Entwicklungsstadien - vom Regierungsentwurf bis zur endgültigen Fassung - des Gesetzgebungsverfahrens werden dokumentiert. Hervorhebungen machen die Änderungen deutlich, Randhinweise garantieren die Übersichtlichkeit der Darstellung.

      Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996
    • Im Zuge der in allen Flächenländern durchgeführten kommunalen Gebietsreform wurden bevölkerungsstarke und grossräumige Kreise, Städte und Gemeinden geschaffen. Damit einher ging und geht die Neuverteilung der von den Kommunen wahrzunehmenden Aufgaben. Im Kreis-/Gemeindeverhältnis kann es zu Konflikten kommen, wenn einerseits eine wirksame Aufgabenerfüllung die Ansiedlung der Kompetenz auf der Kreisebene gebietet, andererseits eine möglichst gemeinde- und bürgernahe Aufgabenwahrnehmung angestrebt wird. Die Arbeit stellt ein Modell interkommunalen Zusammenwirkens vor, nach dem die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in den Vollzug von Kreisangelegenheiten einbezogen werden. Die Einbeziehung geschieht durch Übertragung (konservierende Delegation) kreislicher Aufgabenteile und Begründung einer interkommunalen Fremdverwaltung unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Garantien der Kommunen.

      Interkommunales Zusammenwirken durch Einbeziehung kreisangehöriger Gemeinden in den Vollzug von Kreisaufgaben