Wirtschaftsrecht
Öffentliches, Privates und Europäisches Wirtschaftsrecht
Öffentliches, Privates und Europäisches Wirtschaftsrecht
Die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte auf dem Prüfstand des Grundgesetzes.
Die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte wird als verfassungswidrig angesehen, da sie die Berufsfreiheit der Zahnärzte verletzt. Es fehlt an der notwendigen Verbandskompetenz des Bundes zur Regelung der zahnärztlichen Gebühren. Zudem wird kritisiert, dass die Novelle nicht den Vorgaben des Zahnheilkundegesetzes entspricht, was einen weiteren Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt. Die Analyse beleuchtet die rechtlichen Mängel und die Auswirkungen auf die zahnärztliche Praxis.
Neben der Versorgung durch Arzte leisten ca. 47.000 Heilpraktiker deutschlandweit einen wichtigen Beitrag fur die offentliche Gesundheitsversorgung. Gleichwohl wird den Heilberufsangehorigen ohne Bestallung, also ohne arztliche Approbation, teilweise Misstrauen entgegengebracht, das hauptsachlich auf dem Vorurteil unzureichender Fachkompetenz beruhen durfte. Das facettenreiche Behandlungsspektrum der Heilpraktiker deckt einen Versorgungsbereich ab, der allein durch die praktizierenden Arzte nicht zu gewahrleisten ware. Trotz der sehr verbreiteten und intensiven Tatigkeiten von Heilpraktikern gibt es dafur nur relativ wenige Regelungen, die im Wesentlichen als vorkonstitutionelles Recht fortgelten. In dem zwischen CDU, CSU und SPD fur die 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages geschlossenen Koalitionsvertrag vom 12. Marz 2018 heiat Im Sinne einer verstarkten Patientensicherheit wollen wir das Spektrum der heilpraktischen Behandlung uberprufen. Zu dieser Prufung will die vorliegende Schrift beitragen.
Textsammlung - Rechtsstand: 1. September 2023
Die 19. Auflage umfasst die wichtigsten Normen des Landes Berlin aus den Bereichen Staat und Verfassung, Verwaltung, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Umweltschutz, Bauwesen und Straßen, Bildung, Gerichtsorganisation und Juristenausbildung, Medien, Wirtschaft, Gesundheit und Soziales, Haushalt und Finanzen, Zivilrecht sowie Strafverfahrens- und Strafvollzugsrecht und eignet sich für Studium, Referendariat und die juristische Praxis. Berücksichtigt sind u.a. Änderungen durch das GzÄ des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes und weiterer Gesetze, das GzÄ des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und weiterer Vorschriften oder das GzÄ des Justizgesetzes Berlin und zur Änderung weiterer Gesetze.
Der über 25 Milliarden DM p. a. umverteilende Risikostrukturausgleich bewirkt ruinöse, teils über 50 % der Einnahmen umfassende Zahlungspflichten vieler Krankenkassen. Verfahren und Datenerhebung zum Risikostrukturausgleich sind jedoch ungeeignet. Datenfehler ziehen fortlaufende Neuberechnungen nach sich. Krankenkassen wird eine solide Haushaltsplanung unmöglich. Umverteilungen heben den Wettbewerb auf, führen zur Einheitskasse und senken die Wirtschaftlichkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung. „Gerechte Beitragssätze“ werden nicht erreicht. Das neue Urteil des BVerfG zum Finanzausgleich der Länder verpflichtet den Gesetzgeber auf Maßstäbe eines nicht unangemessenen Ausgleichs und der haushaltswirtschaftlichen Planbarkeit. Dies bestätigt das aktuelle Maßstäbegesetz. Das Verbot der Nivellierung sowie der Umkehr der Finanzkraft-Relation ist auch für Krankenkassen anwendbar. Neuere Urteile des Europäischen Gerichtshofs zeigen zudem die Rechtswidrigkeit marktwidriger Sonderwege hinsichtlich der Sozialversicherungen.