Knihobot

Stephan Götze

    Die prozessuale Behandlung von Unwirksamkeitsgründen und Änderungstatbeständen beim Prozeßvergleich
    Hüter der Schöpfung
    • „Du bist unser Kommunikator“ – mit diesen Worten wurde Stephan Götze vor etwa einem Vierteljahrhundert beauftragt, die Botschaft der Lakota-Indianer in die Welt zu tragen. Diese Botschaft fordert dazu auf, persönliche Erfahrungen zu teilen und deren transformative Kraft zu nutzen, um die Welt zu verändern. Angesichts der Gefahren durch rücksichtslosen Konsum, Ressourcenraubbau und Umweltverschmutzung ist es höchste Zeit, das Ruder herumzureißen. Die Lakota leben im Einklang mit der Natur und haben eine tiefe Weisheit entwickelt, die bis in die Gegenwart reicht. Sie praktizieren ihre heiligen Rituale und bewahren den Anspruch auf ihre Kultur und ihr Land. In diesem Werk erläutert der Marketingexperte und Öko-Pionier Götze, warum er sich in der Tradition von Crazy Horse sieht. Er berichtet über die Geschichte, Überlieferungen und Rituale der Lakota und gewährt Einblicke in die Riten der heiligen Pfeifen, der Schwitzhütte und des Sonnentanzes. Götze zeigt auf, wie die spirituellen Kräfte der Lakota uns helfen können, einen neuen, vielversprechenden Weg einzuschlagen.

      Hüter der Schöpfung
    • Die Untersuchung behandelt die prozessuale Behandlung der Unwirksamkeitsgründe des Prozeßvergleichs. In Rechtsprechung und Lehre existieren seit Jahrzehnten unterschiedliche Auffassungen über die Rechtsnatur des Prozeßvergleichs sowie über die Vergleichswirkungen und die verfahrensrechtliche Streitfortführung bei Unwirksamkeitsgründen. Götze lehnt die herrschende Ansicht der Doppelnatur des Prozeßvergleichs ab und unterscheidet zwischen anfänglichen Unwirksamkeitsgründen und Änderungstatbeständen. Er zeigt, dass oft fälschlicherweise von einer Rückwirkung von Änderungstatbeständen, wie Rücktritt oder Aufhebungsvertrag, ausgegangen wird, obwohl dies nach materiellem Recht nicht zutrifft. Diese falsche Qualifizierung soll durch die klarere Bezeichnung als Änderungstatbestand ersetzt werden. Änderungstatbestände lassen sowohl den Tatbestand als auch die prozessbeendende Wirkung des Prozeßvergleichs unberührt, was bedeutet, dass die Prozeßbeendigung nicht ex tunc beseitigt werden kann. Götze argumentiert, dass § 139 BGB auf den Prozeßvergleich anwendbar, jedoch teleologisch auf Unwirksamkeitsgründe zu reduzieren ist. Die von der herrschenden Meinung angeführten Aspekte wie Beweiserhebungsvorteile rechtfertigen keine rückwirkende Verfügung über die Prozeßbeendigung. Änderungstatbestände müssen in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden, wobei Parteien Unwirksamkeitsgründe durch Klageerweiterung einführen können. Diese Prinzipi

      Die prozessuale Behandlung von Unwirksamkeitsgründen und Änderungstatbeständen beim Prozeßvergleich