Lars Leuschner Knihy




Die Umfrage unter mehr als 1.200 Experten gewährt wesentliche Einblicke in die Vertragsabschlusspraxis deutscher Unternehmen. In ihrem Mittelpunkt steht die Frage, welche Bedeutung vertragliche Haftungsbeschränkungen haben und wie die Beteiligten in diesem Zusammenhang mit den Beschränkungen der §§ 305 ff. BGB umgehen. Das beinhaltet unter anderem Informationen zum Verfahren des Vertragsschlusses (z. B. Dauer der Verhandlungen), aus denen sich ableiten lässt, in welchem Umfang die Vereinbarungen gegebenenfalls als Individualvereinbarungen der Inhaltskontrolle entzogen sind. Darüber hinaus liefert die Studie aber auch Daten zu grundlegenden Fragestellungen wie beispielsweise der Verbreitung von Rechtsabteilungen oder dem Anteil grenzüberschreitender Vertragsschlüsse.
Das Konzernrecht des Vereins
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Vereine sind im Zuge ihrer gestiegenen unternehmerischen Bedeutung vielfach in ähnlicher Weise wie Handelsgesellschaften in Unternehmensgruppen eingebunden. Lars Leuschner identifiziert die hierdurch hervorgerufenen Probleme und führt sie Lösungen zu. Besonderen Raum nimmt dabei die Konstellation ein, dass ein Verein als Konzernspitze fungiert. In diesem Zusammenhang geht der Autor unter anderem der Frage nach, inwieweit die aus dem Aktienrecht bekannten „Holzmüller-Grundsätze“ auch auf den Verein Anwendung finden und deren Vorstände zwingen, im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen die Mitgliederversammlung zu befragen. Ausführlich behandelt wird aber auch die Rolle des Vereins als abhängiger Verband. Mit Blick auf die Stellung des Vereins als Grundtypus der privatrechtlichen Körperschaft zielen die diesbezüglichen Überlegungen darauf, über das Konzernrecht des Vereins hinaus Grundzüge des Rechts des abhängigen Verbands herauszuarbeiten.
Verkehrsinteresse und Verfassungsrecht
Zur Bedeutung von Allgemeinwohlinteressen bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung privatrechtlicher Regelungen am Beispiel der Rechtsscheinlehre.
Gegenstand der Arbeit ist die Rolle von Allgemeinwohlinteressen im Privatrecht. Der Autor legt am Beispiel der Regelungen der Rechtsscheinlehre dar, dass Allgemeinwohlinteressen insbesondere Bedeutung erlangen können, wenn es um die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der von privatrechtlichen Normen ausgehenden Belastungen (wie etwa des durch die §§ 932 ff. BGB ausgelösten Eigentumsverlustes) geht. Hierzu führt er zunächst aus, weshalb Vorschriften wie die des gutgläubigen Erwerbs oder der Rechtsscheinvollmacht nicht als bloßer Interessenausgleich zwischen den unmittelbar betroffenen Privatrechtssubjekten verstanden werden können. Insbesondere der Schutz des Gutgläubigen vermag die mit ihnen verbundenen Rechtsfolgen nicht zu erklären. Die (weitestgehende) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsscheinlehre folgt vielmehr daraus, dass ihre Regelungen in Form des Verkehrsinteresses maßgeblich der Verfolgung eines Allgemeinwohlinteresses dienen. Im Zuge der so umschriebenen überindividuellen Rechtfertigung der Rechtsscheinlehre setzt sich Lars Leuschner ausführlich mit der verfassungsrechtlichen Bindung des Privatrechtsgesetzgebers auseinander. Hierbei erörtert er u. a. die Frage, in welchem Umfang dieser zur Verfolgung von Allgemeinwohlinteressen befugt ist. Daneben beleuchtet die Arbeit eingehend die ökonomischen Hintergründe des Verkehrsinteresses.