Knihobot

Katharina Schober

    Der Zweck im Verwaltungsrecht
    Die gesunde Wildkräuter-Küche
    Zivilrichter-Leitfaden
    • Geschmacksintensiv und gesund: Gerichte mit 60 Wildkräutern – von Vorspeise bis Dessert · 120 Rezepte mit Klassikern wie Gänseblümchen und Veilchen, aber auch weniger bekannten Arten wie Gundermann, Vogelmiere, Wegwarte und Kornelkirsche · Altes Kräuterwissen, Kräuter sammeln und zubereiten, Gesundheitsaspekte.

      Die gesunde Wildkräuter-Küche
    • Der Zweck im Verwaltungsrecht

      Zur Finalisierung der Verwaltungsrechtsordnung am Beispiel der Leitvorschriften des Bundesumweltrechts

      Das Zweckdenken ist dem Verwaltungsrecht seit jeher vertraut. Katharina Schober untersucht die historische Entwicklung der Verwendung von Zwecken im Verwaltungsrecht und zeigt, dass eine Zweckorientierung im Recht unausweichlich ist, um über ein bloßes Wortlautverständnis hinauszugehen. Aufgrund ihrer Subjektivität und Vielschichtigkeit stellen Zwecke jedoch einen Unsicherheitsfaktor dar, der die Gesetzesbindung von Verwaltung und Rechtsprechung lockert. In den letzten Jahrzehnten hat die zunehmende Finalisierung des Verwaltungsrechts das Problem der Vagheit von Zwecken verschärft. Ein Lösungsansatz sind die sogenannten Leitvorschriften, die der Gesetzgeber nutzt, um die verfolgten Zwecke in den ersten Paragraphen des Gesetzes näher zu konkretisieren. Schober analysiert empirisch den Umgang von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur mit 22 Leitvorschriften in Umweltrechtsgesetzen und zeigt, dass diese Konkretisierung in der Praxis oft fehlt. Den Leitvorschriften mangelt es an Klarheit und oft besteht keine Kongruenz mit dem nachgestellten Gesetz. Eine stärkere Bindung von Verwaltung und Rechtsprechung an die gesetzgeberischen Grundentscheidungen wird durch die geltenden Leitvorschriften nicht gewährleistet, was sich auch darin zeigt, dass der Rechtsprechung und Literatur die umweltrechtlichen Leitvorschriften keine große praktische Bedeutung beimessen. Die Wirkung der Leitvorschriften bleibt somit eher symbolisch.

      Der Zweck im Verwaltungsrecht