Knihobot

Michael Glaser

    Hyperfine components of iodine for optical frequency standards
    100 [Hundert] Jahre Kilogrammprototyp
    Der Rechtsschutz nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Romanische Kirchen
    • Romanische Kirchen begeistern mit ihrer schlichten und zugleich ausdrucksstarken Formensprache alle Freunde der Architektur- und Kulturgeschichte. Um die Romanik in all ihrer Vielfalt zu entdecken, muss der Kunstfreund nicht in die Ferne schweifen, denn das Braunschweiger Land ist mit diesen wertvollen Kulturgütern reich gesegnet. Besonders eindrucksvoll sind natürlich der Braunschweiger Dom St. Blasii und der sogenannte Kaiserdom in Königslutter. Doch auch in vielen kleinen Dörfern gibt es echte Kleinodien zu entdecken. Michael Gläser, ein profunder Kenner der romanischen Architektur, stellt in diesem Kirchenführer die 71 besterhaltenen romanischen Kirchen vor – von Braunschweig bis Salzgitter, von Helmstedt bis Schöppenstedt und von Lehre bis Lengede. Mit 163 aktuellen farbigen Bildern und profund recherchierten Texten dokumentiert er die Entwicklungsgeschichte der sakralen Bauten, ordnet sie in den historischen Kontext ein und beschreibt ihre Besonderheiten. Wer sich für das kulturelle Erbe des Braunschweiger Landes interessiert, kommt an diesem eindrucksvollen Führer nicht vorbei.

      Romanische Kirchen
    • Der Rechtsschutz nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO

      Eine methodologische Untersuchung zur Leistungsfähigkeit des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO als allgemeine Rechtsschutzvorschrift gegenüber nicht-richterlich angeordneten Grundrechtseingriffen im Ermittlungsverfahren

      Die Garantie des 'effektiven' Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf das strafprozessuale Ermittlungsverfahren. In Anbetracht dieses Grundrechts wurde ein Rechtsschutzsystem entwickelt, das Feststellungsentscheidungen über nicht-richterlich angeordnete Grundrechtseingriffe ermöglicht. Michael Glaser widerlegt die bestehenden Begründungsansätze mithilfe klassischer Auslegungsmethoden. Er verfolgt die historische Entwicklung des Strafprozessrechts von der Preußischen Kriminalordnung von 1805 bis zur Reichsstrafprozessordnung von 1877/79 und konzentriert sich dabei auf die Rolle des Untersuchungsrichters im Inquisitionsprozess sowie dessen Verhältnis zur Staatsanwaltschaft nach deren Einführung. Zudem untersucht Glaser die methodischen Voraussetzungen der verfassungskonformen Auslegung und den Gewährleistungsgehalt des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der als Leistungsgrundrecht interpretiert wird. Dabei analysiert er die Rechtsprechung zum Begriff des „effektiven Rechtsschutzes“ und berücksichtigt aktuelle Entwicklungen im Strafprozessrecht. Abschließend bietet er einen Gesetzesvorschlag an, der aufzeigt, wie der Rechtsschutzauftrag des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in einer zukünftigen Gesamtreform des Strafverfahrens gesetzlich umgesetzt werden könnte.

      Der Rechtsschutz nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO