Peter Lu demann Knihy






Recoge : 1. Das spanische Ertragsteuerrecht -- 2. Besteuerungsfolgen in Deutschland -- 3. Schnellinformation
Mit § 15a EStG beschränkt das Einkommensteuerrecht die Verlustanerkennung bei beschränkt haftenden Personengesellschaftern. Die Vorschrift ist äußerst umstritten, ihre Anwendung in der Praxis mit hoher Unsicherheit verbunden. Ein geschlossenes Gesamtkonzept fehlt vollständig. Die Arbeit hat daher zum Ziel, über die Entwicklung einer stringenten und homogenen Auslegung den Umgang mit § 15a EStG in der Praxis zu erleichtern. Darüber hinaus soll der Weg zu einer praktikableren und gerechteren Handhabung von Verlusten bei beschränkter Haftung im EStG aufgezeigt werden. Zu diesem Zweck wird zunächst ein neues und stärker am Leistungsfähigkeitsprinzip orientiertes Verständnis vom Regelungszweck des § 15a EStG entwickelt. Innerhalb der darauf fußenden Gesamtauslegung der Vorschrift werden praktische Auswirkungen verschiedener Auslegungsalternativen anhand von insgesamt 30 Beispielsfällen dargelegt. Handelsrechtliche Grundlagen werden mitbehandelt. Die de lege lata bestehenden Regelungslücken und Wertungswidersprüche führen allerdings zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies vor allem dann, wenn man den Gleichheitssatz mit dem Bundesverfassungsgericht - und anders als bisher noch der BFH - nicht mehr als bloßes Willkürverbot begreift und damit für das Steuerrecht wieder fruchtbar macht. Am Ende steht daher ein Vorschlag de lege ferenda zur Verlustanerkennung bei beschränkter Haftung.
Abgezockt und kaltgestellt
Wie der deutsche Steuerzahler systematisch ausgeplündert wird
»Wir sind Untertanen, keine Bürger unseres Staates.« Diese provokante These beschreibt die Realität des deutschen Steuerrechts, das darauf abzielt, Bürger zu verunsichern und zu entmündigen. Steuerpflichtige sollen zahlen, ohne Einfluss auf die Gestaltung des Rechts oder die Verwendung ihrer Steuergelder zu haben. Peter Lüdemann, ein angesehener Steuerrechtler, analysiert schonungslos die Situation im deutschen Steuerrecht. Die absichtliche Komplexität, unzureichend ausgebildetes Personal in den Gerichten und ständige Gesetzesänderungen führen dazu, dass Bürger das öffentliche Recht, das sie schützen sollte, nicht mehr verstehen. Dies betrifft einen Bereich des öffentlichen Rechts, der gravierende Eingriffe in die Rechte der Bürger vorsieht. Während Fehler der Finanzverwaltung und der Politiker oft unbestraft bleiben, werden Steuerpflichtige für ihre vermeintlichen Fehler rigoros verfolgt und als Straftäter behandelt. Lüdemann zeigt auf, welche Reformen dringend nötig sind, um das Verhältnis zwischen Bürger und Staat zu verbessern und eine Gleichwertigkeit zu schaffen.
Virtus und voluptas
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Der Autor untersucht zwei Bildtypen, die zwischen 1500 und 1530 in Venedig entstehen: den ganzfigurigen, meist liegenden Frauenakt und das halbfigurige erotische Frauenbildnis. Die abgebildeten Frauen sind, abgesehen von gelegentlichen Darstellungen als Venus oder Flora, keine naturgetreuen Porträts venezianischer Patrizierinnen oder Kurtisanen. Vielmehr entstanden die Gemälde anlässlich von Hochzeiten und thematisieren die Rolle der Frau im 16. Jahrhundert im Kontext der Ehe: Öffentlich repräsentiert sie als treue, tugendhafte Gattin die virtus, während sie in der häuslichen Intimität ein Inbegriff ehelicher Sinnlichkeit (voluptas) ist. Das Buch verbindet kunsthistorische und literarhistorische Forschung. Die Inhalte umfassen eine Einleitung und zwei Hauptteile. Teil I behandelt die ganzfigurigen Frauenakte, darunter Gemälde von Giovanni Cariani und Giorgione sowie deren mythologische und allegorische Bezüge. Teil II widmet sich dem halbfigurigen Frauenbild en déshabillé, mit Fokus auf Jacopo Palma il Vecchio und der Rolle von Frauenporträts in privaten Kunstsammlungen. Die Untersuchung beleuchtet aktuelle Forschungsansätze und die soziale Funktion dieser Bildtypen. Ein Epilog thematisiert die Funktionalität und den Niedergang dieser kurzlebigen Bildtypen. Die Bibliographie und Abbildungstafeln runden das Werk ab.