Die vorliegende St. Galler Dissertation untersucht die Rechtslage, wenn einem Werkunternehmer (Art. 363 OR) die Erbringung des versprochenen Arbeitserfolgs ganz oder teilweise unmöglich wird, und zwar absolut und dauerhaft. Nach allgemeiner Regel (Art. 119 Abs. 1 OR) erlischt in einem solchen Fall die ursprüngliche Leistungspflicht des Unternehmers. Die rechtlichen Konsequenzen hängen entscheidend davon ab, ob die Unmöglichkeit von einer oder beiden Parteien zu vertreten ist oder ob sie auf einem Zufall beruht. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt auf der zufälligen Leistungsunmöglichkeit. Ein zentrales Thema ist die Preisgefahr, insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang der Unternehmer Anspruch auf Vergütung hat. Der Grundsatz, dass der Unternehmer weder Werklohn noch Ersatz seiner Auslagen verlangen kann (Art. 119 Abs. 2 OR), sowie die relevanten Ausnahmen aus Art. 376 Abs. 1, Art. 378 Abs. 1, Art. 379 Abs. 2 OR und ungeschriebenen Regeln (Art. 1 Abs. 2 ZGB) werden umfassend behandelt. Zudem wird im einleitenden Kapitel die allgemeine Rechtslage und die verschuldete Unmöglichkeit thematisiert. Die zufällige Unmöglichkeit der Werkleistung ist in der Rechtsprechung und Lehre bisher wenig beachtet worden, wodurch eine Lücke besteht, die diese Arbeit zu schließen versucht.
Fabian Mörtl Knihy


Die OR-Fassungen seit 1911/1912
Das Schweizerische Obligationenrecht von 1911/1912 und die seitherigen Änderungen
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Wer nach dem 'Schicksal' eines aufgehobenen, abgeänderten oder durch eine neue Bestimmung ersetzten Artikels des OR von 1911/12 sucht, der wird auf die Amtliche Sammlung zurückgreifen müssen, soweit er die Bestimmung nicht zufällig anderswo (z. B. in einem 'alten' Kommentar) findet. Lediglich die nach dem 1. September 1998 erfolgten Revisionen sind online verfügbar und daher leicht auffindbar. Das vorliegende Werk soll die Suche auch für frühere Revisionen einfach machen. Zu diesem Zweck sind nebst dem OR-Text von 1911/12 alle bis 1. September 1998 erfolgten Revisionen in chronologischer Reihenfolge abgedruckt. Zudem sind in einer eigenen Tabelle alle Bestimmungen aufgeführt, die in irgendeiner Weise revidiert wurden, mit der jeweiligen Angabe, worin die Revision bestanden hat: ob die betroffene Bestimmung aufgehoben, abgeändert oder durch eine neue Bestimmung ersetzt wurde. Zusätzlich aufgeführt sind neu in das Gesetz eingefügte Bestimmungen. Bei allen Revisionen findet sich der Hinweis, wann die Revision in Kraft getreten ist und wo sich die revidierte Bestimmung im vorliegenden Buch findet. Auf diese Weise lässt sich für jede einzelne Bestimmung leicht herausfinden, in welcher Fassung sie zu einem bestimmten Zeitpunkt in Geltung war.