Das Pflichtteilsrecht sichert den nächsten Angehörigen eines Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass, selbst wenn sie durch ein Testament enterbt werden. Die Studienarbeit untersucht die Regelungen des BGB, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen der Pflichtteil entzogen werden kann. Die Analyse bietet einen tiefen Einblick in die rechtlichen Rahmenbedingungen und deren Anwendung im Familienrecht, was für Jurastudenten und Praktiker von Bedeutung ist.
Christian Abeling Knihy



Die Arbeit behandelt zentrale Maximen des deutschen Zivilprozessrechts, insbesondere die Wahrheitspflicht gemäß § 138 I ZPO und den Beibringungsgrundsatz. Die Wahrheitspflicht erfordert von den Parteien, dass ihr Tatsachenvortrag sowohl wahrheitsgemäß als auch vollständig ist. Im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes sind die Parteien dafür verantwortlich, die relevanten Tatsachen in den Prozess einzuführen. Die Analyse dieser Prinzipien bietet einen tiefen Einblick in die rechtlichen Anforderungen und deren Bedeutung für den Zivilprozess.
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist der kenntnisabhängige Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der erste Teil behandelt die Frage, ob der an sich nur von Tatsachenkenntnis und nicht von Rechtskenntnis abhängige Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausgeschoben ist, wenn die zugrunde liegende Rechtslage derart unsicher und verworren ist, dass selbst ein rechtskundiger Dritter (z. B. ein Rechtsanwalt) keine verlässliche Einschätzung geben kann. Dies bejahend wird anhand von Fallgruppen weiter untersucht, in welchen Konstellationen der Verjährungsbeginn wegen der zugrunde liegenden Rechtslage hinausgeschoben ist. Im zweiten Teil wird der Verjährungsbeginn aus zivilprozessualem Blickwinkel betrachtet und der Frage nachgegangen, wie der insoweit beweisbelastete Schuldner im Prozess die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis des Gläubigers beweisen kann und ob dazu eine Umkehr der Beweislast in Betracht kommt. Der dritte Teil schließt mit Überlegungen zum Verjährungsbeginn in den Principles of European Contract Law (PECL) sowie dem Draft Common Frame of Reference (DCFR).