Knihobot

Claudia Feller

    Die FRAND-Verpflichtungserklärung gegenüber Standardisierungsorganisationen
    "Semper ad fontes"
    • "Semper ad fontes"

      Festschrift für Christian Lackner zum 60. Geburtstag

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      Die Festschrift für den Mediävisten Christian Lackner versammelt 24 Beiträge, deren Themen sich an den hilfswissenschaftlichen, quellenkundlichen und verfassungsgeschichtlichen Forschungsschwerpunkten des Jubilars orientieren. Christian Lackner zum 60. Geburtstag Die aus Anlass des 60. Geburtstags von Christian Lackner, Professor für Historische Hilfswissenschaften mit Schwerpunkt Mittelalter an der Universität Wien, publizierte Festschrift versammelt insgesamt 24 Beiträge von Kollegen, Freunden und Schülern aus Österreich, Deutschland, Italien, Slowenien, Tschechien, Slowakei und der Schweiz. Die behandelten Themen orientieren sich an den Forschungsschwerpunkten des Jubilars, wobei hilfswissenschaftliche, quellenkundliche und verfassungsgeschichtliche Fragestellungen dominieren. Neben landeskundlichen Studien zur Geschichte der Länder Österreich, Tirol, Kärnten und Krain enthält der Band unter anderem Beiträge zur Universitätsgeschichte, zu den Markgrafen und Herzogen von Österreich und ihrem Umfeld sowie zum Urkundenwesen und zur Geschichte landesfürstlicher und kaiserlicher Kanzleien.

      "Semper ad fontes"
    • Seit den 1960er Jahren gibt es vielfältige Bestrebungen, Schutzrechte für traditionelle kulturelle Ausdrucksformen einzuführen. Die vorliegende Arbeit untersucht die Frage, ob die Einführung eines solchen Schutzrechtsregimes überhaupt gerechtfertigt ist. Da sich traditionelle kulturelle Ausdrucksformen den urheberrechtlichen Werkkategorien zuordnen lassen, würde es sich um ein mit dem Urheberrecht verwandtes Schutzrechtsregime handeln. Dieses müsste insbesondere auch für bei Inkrafttreten bereits vorhandene Ausdrucksformen gelten, also mit unechter Rückwirkung. Die vorliegende Arbeit beleuchtet daher die Rolle der Rückwirkung im Urheberrecht, inwiefern rückwirkende Gesetze von den Rechtfertigungsmodellen für Urheberrechtsschutz getragen werden und welche Probleme sich aus der Einführung, Ausweitung oder Verlängerung von Urheberrechtsschutz für bereits bestehende Werke ergeben. Anhand von Beispielen aus verschiedenen Rechtsordnungen, vor allem aus England, den USA und Deutschland, wird herausgearbeitet, dass unechte Rückwirkung im Urheberrecht grundsätzlich gerechtfertigt sein kann. Dies gilt jedoch nicht Gesetze, die die Schutzdauer auf einen sehr langen oder unbegrenzten Zeitraum ausdehnen, da sie die notwendige Balance zwischen Urheberrecht und Gemeinfreiheit zerstören. Außerhalb des Urheberrechts liegende Erwägungen können nach dem Ergebnis der vorliegenden Arbeit einen eingeschränkten Schutz für traditionelle kulturelle Ausdrucksformen rechtfertigen, die eine überragende spirituelle Bedeutung für die jeweilige traditionelle Gemeinschaft haben. Da eine Pflicht zur Beachtung fremder kultureller oder religiöser Verbote äußerst problematisch wäre, sollten Schutzrechtsregimes für spirituell bedeutsame traditionelle kulturelle Ausdrucksformen aber zunächst auf nationaler Ebene eingeführt werden. Soweit verschiedene Staaten übereinstimmende Vorstellungen entwickeln, kommen später auch bilaterale und multilaterale Abkommen in Betracht.

      Die FRAND-Verpflichtungserklärung gegenüber Standardisierungsorganisationen