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Holger Büttner

    Die Zweiseitigkeit des Rekurses nach der Zivilverfahrensnovelle 2009
    Die Trias im Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
    • Die Trias im Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)

      Darstellung der drei wichtigsten Säulen des ESUG

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      Fachbuch aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: "-", Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen wurde der erste Schritt zur Änderung des deutschen Insolvenzrechts auf den Weg gebracht. Mit der Einführung dieses Gesetzes soll für den Wirtschaftsstandort Deutschland ein attraktiveres Insolvenzrecht geschaffen werden. Die hier vorliegende aktualisierte und ergänzte Fassung der ursprünglichen Seminararbeit befasst sich zum einen mit den drei wichtigsten Säulen dieses Gesetzes, nämlich dem erstmals im Gesetz normierten Debt-Equity-Swap, der Intergration des vorläufigen Gläubigerausschusses im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens sowie der Stärrkung der Eigenverwaltung. Zum anderen wird aber auch auf die ungenutzte Chance einer Qualitätsverbesserung bei den Insolvenzgerichten durch die Einführung einer Konzentration der Insolvenzgerichte eingegangen.

      Die Trias im Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
    • Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 2, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (Institut für Zivilgerichtliches Verfahren), Veranstaltung: Diplomanden- und Dissertantenseminar aus dem Zivilverfahrensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der am 1.4.2009 in Kraft getreten Zivilverfahrens-Novelle 2009 führt Österreich nunmehr die grundsätzliche Zweiseitigkeit im Rekursverfahren ein, da ein rein einseitiges Verfahren wie es bisher größtenteils im Rekursverfahren galt, gegen den in Art 6 MRK niedergelegten Grundsatz des fairen Verfahrens (rechtlichen Ge-hörs) verstößt. Künftig ist damit für alle nicht bloß verfahrensleitenden Rekurse die Rekursbeantwortung gemäß § 521a ZPO vorgesehen. Die zentrale Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs für ein faires Verfahren ist, seit langen bekannt. Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck in der bekannten lateinischen Formel audiatur et altera pars . Zufällig-treffend wurde das rechtliche Gehör auch einmal im Urteil der Regierung von Niederösterreich vom 25.8.1568 als Grundrecht bezeichnet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs war, wenn auch nur ausdrücklich für das streitige Verfahren, bereits in den §§ 477 Abs 1 Z 4 und 529 Abs 1 Z 2 der Stammfassung der ZPO von 1895 verankert. Dieser Grundsatz enthielt in Österreich vor der Erhebung der MRK in den Verfassungsrang keine verfas-sungsrechtliche Garantie, während in Deutschland der Art 103 Abs 1 GG sowie die entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen den Anspruch auf rechtliches Gehör als grundrechtsgleiches Recht garantieren. Allerdings wurde diesem Grundsatz im österreichischen Recht durch einfachgesetzliche Regelungen, die jedoch nur in der 1. Instanz diesem Postulat vollumfänglich Rechnung trugen, entsprochen. Kodek wies zu Recht darauf hin, dass gerade im Bereich des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere im Rekursverfahren, das im Hinblick auf die typischerweise geringe Bedeutung der angefochtenen Entscheidung anfänglich einseitig ausgestaltet war, Defizite bestünden. Auch wenn mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 in einigen Fällen die Zweiseitigkeit auch in das Rekursverfahren eingeführt wurde, so blieb es im übrigen trotz der geäußerten Kritik beim einseitigen Rekursverfahren. Insbesondere von Ballon erfolgte der zutreffende kritische Hinweis, dass die bedenkliche Rechtslage im Bereich des Au-ßerstreit-, Insolvenz- und Exekutionsverfahrens damit aber nicht beseitigt wurde. Ein Umdenken setzte mit der Entscheidung des EGMR vom 6.2.2001 ein, da der traditionelle Grundsatz der Einseitigkeit des Rekursverfahrens ins Wanken geriet. Im folgenden sollen die Auswirkungen der am 1.4.2009 in Kraft getretenen Zivilverfahrens-Novelle 2009,untersucht werden.

      Die Zweiseitigkeit des Rekurses nach der Zivilverfahrensnovelle 2009