Knihobot

Jan Icking

    Deutsches Einkommensteuerrecht zwischen Quellen- und Reinvermögenszugangstheorie
    Die Rechtsnatur des Handelsbilanzrechts
    • Das Handelsbilanzrecht wird im deutschen Schrifttum und in der Rechtsprechung seit der Kodifizierung im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von 1861 als Teil des öffentlichen Rechts betrachtet, was ihm eine Sonderstellung im Handelsrecht verleiht, das grundsätzlich dem Privatrecht zugeordnet wird. Diese öffentlich-rechtliche Natur wird durch die Interessentheorie begründet, die ein öffentliches Interesse als charakteristisch für öffentliches Recht definiert. Diese Theorie wird jedoch in der juristischen Literatur zunehmend abgelehnt. Die Arbeit gliedert sich in drei Teile: Der erste Teil behandelt die historische Entwicklung des Handelsbilanzrechts. Im zweiten Teil wird untersucht, ob eine öffentlich-rechtliche Natur des Handelsbilanzrechts begründet werden kann. Hierbei werden die drei Haupttheorien zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht – die Interessen-, Subordinations- und Subjektstheorie – sowie die Verfügungstheorie betrachtet. Die Ergebnisse legen nahe, dass die Qualifizierung des Handelsbilanzrechts als öffentliches Recht grundsätzlich beibehalten werden kann, jedoch nicht mehr auf die Interessentheorie zurückgegriffen werden sollte. Im dritten Teil analysiert Jan Icking die weitreichenden Konsequenzen dieser Zuordnung auf ihre Begründetheit. Die Arbeit wurde mit dem „Gebrüder-Derschauer-Preis 2000“ ausgezeichnet.

      Die Rechtsnatur des Handelsbilanzrechts