Rechte und Pflichten im Berufspraktikum
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Die persönliche Schweigepflicht der PsychologInnen, SozialarbeiterInnen, SozialpädagogInnen, ErzieherInnen und zahlreicher anderer MitarbeiterInnen in sozialen Diensten gewährleistet den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Klienten, doch nicht immer ist genau bekannt, wie weit diese Schweigepflicht im Einzelfall tatsächlich geht, wann auch in Gerichtsverfahren die Aussage über von Klienten Anvertrautes verweigert werden kann und wie mit sensiblen Klientendaten umzugehen ist. In diesem Buch werden daher in klarer Sprache die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze und die speziellen staatlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften (KDO) des Persönlichkeitsschutzes erläutert und durch zahlreiche Beispiele und Handlungsempfehlungen verständlich gemacht. Träger, die ihren mit persönlichen Daten befassten MitarbeiterInnen das Buch zur Verfügung stellen, können damit zumindest einen großen Teil ihrer Informationspflicht nach § 4 KDO und der dazu ergangenen Ausführungsverordnung erfüllen.
Der TVöD-VKA bringt nach Auffassung der kommunalen Arbeitgeber und der verantwortlichen Gewerkschaftsfunktionäre „entscheidende Fortschritte hin zu einem modernen öffentlichen Dienst“. Kritische Gewerkschaftsmitglieder halten ihn für die „größte tarifpolitische Katastrophe“. Dem Normalverbraucher gibt der Tarifvertrag, der sich über seine Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis informieren will, viele Rätsel auf. Schwerverständliche, im Bürokratendeutsch formulierte Regelungen erschweren den Zugang. Die ersatzlose Streichung von früher im BAT enthaltenen Regelungen führt zu zahlreichen Lücken, die ein mit dem Arbeitsrecht nicht vertrauter Arbeitnehmer nicht ausfüllen kann. Das neu erschienene Buch informiert über den Inhalt der tariflichen Regelungen und über im Tarif nicht (mehr) geregelte praktisch bedeutsame Arbeitsbedingungen.
Verwaltungsrecht für die soziale Praxis Die 24. überarbeitete Auflage (Stand 1. August 2013) ist erschienen. Aus dem Vorwort: Soziale Arbeit, die sich auf zwischenmenschliche Beziehungsarbeit beschränkt, wird ihrem Auftrag nicht gerecht. Als Katalysator staatlicher Sozialpolitik hat sie das soziale Umfeld mitzugestalten. Nur so kann sie insbesondere sozial Schwache unterstützen. Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen bewegen sich – entweder als staatlich Bedienstete oder als bei freien Trägern Beschäftigte – in rechtlichen Bahnen. Deshalb sind Verwaltungs- und Verwaltungsrechtskenntnisse unabdingbar.