Raumordnungsziele und Zulässigkeit privater Vorhaben
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Aufbauend auf der Analyse einer Vielzahl von Regionalplänen werden die Typen von Zielaussagen der Praxis, die sich auf private Vorhaben beziehen, herausgearbeitet. Die Untersuchung zeigt, daß das Grundeigentum zunehmend in großräumige planerische Zusammenhänge eingebunden wird, ohne daß individuelle Rechtspositionen als solche bei einer großräumigen Planung berücksichtigt werden könnten. Gleichwohl kann eine Zielbindung für private Vorhaben mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar sein, wenn die planerische Abwägung hinreichend konkret ist. Dies ist insbesondere bei den für den raumplanerischen Umwelt- und Ressourcenschutz wichtigen Ausweisungen von Vorranggebieten und -standorten der Fall. Die Arbeit liefert reichlich Anschauungsmaterial dafür, wie die Planungspraxis durch die textliche Ausgestaltung der Zielaussagen Einfluß auf die Umsetzungsmöglichkeiten gegenüber privaten Vorhaben nehmen kann. Es wird gezeigt, daß die besondere abwehrrechtliche Schwäche individueller Rechtspositionen bei einer großräumigen Planung entschädigungsrechtliche Kompensationen erforderlich macht. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Abwehrgarantie der Wertgarantie vorrangig sei, ist auf die Zielbindungswirkung nicht ohne weiteres übertragbar. Die Untersuchungen münden in eine Auslegung des 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Sie orientiert sich an den konkreten Zieltypen mit Aussagen zur Zulässigkeit privater Vorhaben, und gibt so der Genehmigungspraxis klare Vorgaben für die Rechtsanwendung.