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Schweigepflicht im Behandlungsvollzug

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«Psychotherapie funktioniert nur bei absoluter Verschwiegenheit des Therapeuten!» – «Was Gefangene ihren Therapeuten erzählen, darf dem Anstaltsleiter nicht verheimlicht werden!» – So oder ähnlich lauten verbreitete Vorstellungen, die im Bereich der Psychotherapie von Strafgefangenen zu sich ausschließenden Verhaltensanweisungen zu führen scheinen. In dieses Spannungsfeld greift § 182 Abs. 2 StVollzG regelnd ein. Losgelöst von den genannten populären Ansichten untersucht diese Arbeit verschiedene psychotherapeutische Modelle im Hinblick auf die Bedeutung der Verschwiegenheit für ihr Funktionieren unter den Bedingungen des Strafvollzugs, um § 182 Abs. 2 StVollzG hieran messen zu können. Zudem wird die Entwicklung nachgezeichnet, die zu dieser gesetzlichen Regelung geführt hat.

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2004, měkká

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