Handeln unter fremder Nummer
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Der Begriff „Handeln unter fremder Nummer“ ist in der Rechtswissenschaft neu, er kennzeichnet jedoch wohlbekannte Tatbestände. Es handelt sich hier um ein modernes Gegenstück zum Handeln unter fremdem Namen, bei dem jemand im Rechtsverkehr unter dem Namen eines anderen auftritt. Ein Handeln unter fremder Nummer liegt dementsprechend vor, wenn jemand beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts „unter der Nummer“ einer anderen Person auftritt. Ein Beispiel ist die persönliche Identifikationsnummer der ec-Karte bei der Geldabhebung am Geldautomaten. Der Autor untersucht anhand moderner Beispiele die rechtlichen Konsequenzen, insbesondere das missbräuchliche Handeln unter fremder Nummer z. B. das missbräuchliche Handeln unter fremder Nummer bei ec-Karten-, Geldkarten- oder Kreditkartenzahlung, bei der Online-Banküberweisung, beim (Mobil-)Telefon, beim Internetsurfen sowie bei Internetauktionen. Die Aktualität des Themas belegt die Statistik des Bundeskriminalamts zum Missbrauch fremder Nummern. Danach nahmen die erfassten Betrugsfälle mittels rechtswidrig erlangter Karten für Geldausgabe- bzw. Kassenautomaten von 44284 Fällen im Jahr 2000 auf 48610 Fälle im Jahr 2001 zu. Fälle von Betrug mittels rechtswidrig erlangter Karten für Geldausgabe- bzw. Kassenautomaten machten drei Fünftel der registrierten Computerkriminalität aus. Auch die illegale Handy-Nutzung spielt bei der Computerkriminalität eine Rolle. Bei allen diesen Missbrauchsfällen untersucht der Autor die Haftung des Nummernträgers nach Sphären-, Rechtscheins- und Schadensersatzgesichtspunkten, die durch allgemeine Geschäftsbedingungen und das Problem des Anscheinsbeweises überlagert werden. Auch die neuen BGH-Urteile (BGH v. 16.04.2002, ZIP 2002, 974; bekräftigt durch BGH v. 13.01.2004, ZIP 2004, 402) zur Haftung der Kreditkartenunternehmen beim Handeln unter fremder Kreditkartennummer im Telefon- und Mailorderverfahren sind berücksichtigt.