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Die vorliegende Untersuchung soll prüfen, in welchem Umfang und in welchem Grad der Rechtskonformität – gemessen an der gesetzgeberischen Zielstellung – die Belange von Natur und Landschaft ihren Niederschlag in der verbindlichen Bauleitplanung in den letzten 5 Jahren seit Inkrafttreten der Neuregelungen des Baugesetzbuches (BauGB) zum 1.1.1998 fanden. Der Bezug zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zeigt sich wie folgt: Art. 7, dort insbesondere c., da die Ausweisung von Bebauungsplan-Gebieten (B-Pläne) in erheblichem Maße den Naturhaushalt, Biotope, etc. tangiert (Problematik des zunehmenden Flächenverbrauches; wie weit kann die Eingriffsregelung ein Korrektiv bilden?). Art. 14 (Verträglichkeitsprüfung), in diesem Zusammenhang ist auf die EU-Richtlinie 2001/42/EG v. 27.6.2001 (Umweltprüfung, Monitoring) zu verweisen.
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Die Wirksamkeit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung, Arnold von Bosse
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