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Die unlautere Wettbewerbshandlung nach der UWG-Reform

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Mit der UWG-Reform vom 8.7.2004 wurde nicht nur punktuell, sondern auch systematisch und dogmatisch eine Neuausrichtung des UWG vollzogen. Seit den 1990er Jahren hat sich das Recht des unlauteren Wettbewerbs grundlegend gewandelt. Die frühere Generalklausel von 1909 war aufgrund des Funktionswandels und des komplexen Wertungssystems der Rechtsprechung nicht mehr nachvollziehbar. Die Neufassung des UWG spiegelt diesen Modernisierungsprozess im Gesetz wider. Dennoch besteht die Gefahr, dass überholte Wertungen in die Anwendung der neuen offenen Tatbestände einfließen. Daher wird die UWG-Reform genutzt, um die systematischen und normativen Leitlinien des neuen Lauterkeitsrechts zu klären. Im Fokus stehen der Schutzzweck des neuen UWG, die zentrale Generalklausel und der Verbraucherschutz. Letzterer wird durch die Tatbestände zum Schutz der Entscheidungsfreiheit (§ 4 Nr. 1 UWG) und zum Schutz vor Ausnutzung besonderer Schwächen (§ 4 Nr. 2 UWG) verdeutlicht. Das Zusammenspiel dieser Elemente zeigt, dass dem neuen UWG ein kohärentes Wertungssystem zugrunde liegt. Die wettbewerbsfunktionale Ausrichtung durch §§ 1 und 3 UWG schafft ein normatives Referenzsystem, das hilft, unlauteres Verhalten den unbestimmten Beispieltatbeständen zuzuordnen. Die Ausführungen zu § 4 Nrn. 1 und 2 verdeutlichen, dass die Kodifizierung der Beispieltatbestände nur einen oberflächlichen Gewinn an Transparenz bietet. In Grenzfällen bleibt es notwendig, die

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Die unlautere Wettbewerbshandlung nach der UWG-Reform, Martin Haase

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2006
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