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Der Allgemeine Teil im portugiesischen Zivilgesetzbuch

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Die Studie widmet sich mit dem Allgemeinen Teil im portugiesischen Zivilgesetzbuch einem Thema, dem bisher in der rechtsvergleichenden Forschung kaum Beachtung geschenkt wurde. Man ging überwiegend davon aus, dass das portugiesische Zivilrecht dem französischen Rechtskreis angehöre. Dies wurde darauf zurückgeführt, dass sich der Vorgänger des aktuellen Zivilgesetzbuchs, der Código de Seabra von 1867, eng an den französischen Code Civil anlehnte. Obwohl diese Annahme korrekt ist, erklärt sie nicht, warum das geltende portugiesische Zivilgesetzbuch wie das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch einen Allgemeinen Teil enthält. Vielmehr wurden wichtige Entwicklungen in der portugiesischen Rechtswissenschaft außerhalb Portugals bis heute überwiegend kaum wahrgenommen. Der durch die deutsche Pandektistik stark beeinflusste Rechtslehrer Moreira etablierte um 1900 an der Universität von Coimbra den Allgemeinen Teil des Zivilrechts als eigenständiges Unterrichtsfach. Moreira übernahm diese Idee von dem Rechtsgelehrten Coelho da Rocha. Dieser hatte schon Mitte des neunzehnten Jahrhunderts unter Berufung auf den Bonner Professor Mackeldey letztendlich vergeblich empfohlen, allgemeine Lehren des Zivilrechts in Portugal einzuführen. Der Einfluss Moreiras war hingegen so groß, dass ein halbes Jahrhundert später bei der Ausarbeitung des aktuellen Zivilgesetzbuchs von 1966 die Aufnahme eines Allgemeinen Teils schon gar nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt wurde. Neben der Entstehungsgeschichte analysiert der Verfasser Aufbau und Inhalt des Allgemeinen Teils im Vergleich zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch. Ferner werden das portugiesische und das deutsche Recht im Bereich des Minderjährigen- und Vertragsschlussrechts eingehend vergleichend untersucht. Dabei wird deutlich, dass neben dem neuen deutschen Einfluss ein auf den Código de Seabra zurückgehender Einfluss des französischen Rechts fortbesteht. Dadurch gelangt man zu der Erkenntnis, dass das portugiesische Zivilrecht entgegen der üblichen Darstellungen in der Rechtskreislehre als „hybrid“ zu qualifizieren ist. Dies bedeutet, dass es weder dem deutschen noch dem französischen Rechtskreis eindeutig zugeordnet werden kann.

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