Der Schutz des Euro durch die Geldfälschungstatbestände unter der besonderen Berücksichtigung des Tatbestandsmerkmals "Inverkehrbringen als echt"
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2002 kam in Deutschland und elf weiteren Ländern der Euro als gesetzliches Zahlungsmittel in Verkehr, 2007 folgte Slowenien. Die Euro-Zone wächst – und damit auch die Zahl möglicher Geldfälscher. Gibt es damit nun Möglichkeiten zu einem markanten Fälschungstourismus? Kann das Strafrecht in Deutschland und den übrigen Euro-Ländern die Wirtschaft vor Fälschungen ausreichend schützen, indem es mit ausreichenden Strafen droht? Michaela Kröner widmet sich zunächst dem Geldbegriff und gibt einen Überblick über die Geschichte der Geldfälschungsdelikte. Die aktuellen deutschen Geldfälschungs-Straftatbestände werfen insbesondere das Problem auf, ob Strafjuristen von einem Inverkehrbringen „als echt“ auch dann ausgehen können, wenn die Täter das Falschgeld an einen Eingeweihten weitergereicht haben. Dies ließe sich auch als Inverkehrbringen „als unecht“ bewerten – kriminalpolitisch unerwünschte Ergebnisse bei der Strafverfolgung wären die Folge. Ein Überblick über Straftatbestände zur Geldfälschung in der übrigen Euro-Zone bringt Klarheit darüber, inwieweit der EU-Rahmenbeschluss 2000/383/JI über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro tatsächlich umgesetzt wurde. Auch ergeben sich daraus Anregungen für einen eigenen Gesetzesvorschlag.